Bestimmung vorausgesetzt, nach der KVV zugelassen sein bzw. "die Zulassungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllen". Der Wortlaut der Bestimmung ist unmissverständlich und eindeutig. Bereits aus diesem Grund besteht kein Raum für eine abweichende Auslegung oder Praxis in dem Sinn, dass für die Zulassung ein Teil der praktischen Tätigkeit im Ausland absolviert werden kann. 3.3 Zudem macht das Erfordernis des zweijährigen Praktikums in der Schweiz im Hinblick auf die selbständige Leistungserbringung zweifellos Sinn.