Nach Artikel 47 Absatz 1b KVV haben Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten für die fachliche Zulassung den Nachweis über ein zweijähriges Praktikum zu erbringen, das in dieser Bestimmung wie folgt umschrieben ist: "Zweijährige praktische Tätigkeit bei einem Physiotherapeuten oder einer Physiotherapeutin, die nach dieser Verordnung zugelassen sind, in einer physikalisch-therapeutischen Spezialabteilung eines Spitals oder in einer fachärztlichen Praxis unter der Leitung eines Physiotherapeuten oder einer Physiotherapeutin, welche die Zulassungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllen". Nur Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, die in der Schweiz tätig sind, können, wie in dieser