3.1 Nach Artikel 47 Absatz 1b KVV haben Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten für die fachliche Zulassung den Nachweis über ein zweijähriges Praktikum zu erbringen, das in dieser Bestimmung wie folgt umschrieben ist: "Zweijährige praktische Tätigkeit bei einem Physiotherapeuten oder einer Physiotherapeutin, die nach dieser Verordnung zugelassen sind, in einer physikalisch-therapeutischen Spezialabteilung eines Spitals oder in einer fachärztlichen Praxis unter der Leitung eines Physiotherapeuten oder einer Physiotherapeutin, welche die Zulassungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllen".