2. Der Zulassungsstopp gilt im Kanton Luzern uneingeschränkt, denn der Kanton Luzern hat anders als andere Kantone von den Möglichkeiten nach Artikel 2 der bundesrätlichen Verordnung nicht Gebrauch gemacht, wonach unter anderem gewisse Kategorien von Leistungserbringern vom Zulassungsstopp ausgenommen werden können. Der Zulassungsstopp gilt damit im Kanton Luzern auch für Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten. 3. Nach Artikel 3 der bundesrätlichen Verordnung können die Kantone trotz Zulassungsstopp zusätzlich zu den in Anhang 1 der Verordnung festgelegten Höchstzahlen Leistungserbringer zulassen, wenn in der betreffenden Kategorie von Leistungserbringern eine Unterversorgung besteht.