Zuständige Behörde und damit auch zuständig für die Behandlung des vorliegenden Gesuches ist im Kanton Luzern das Gesundheits- und Sozialdepartement (§ 2 Abs. 1 Verordnung über die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Kanton Luzern (Kantonale Zulassungsverordnung) vom 3. Dezember 2002 (SRL Nr. 865a). 2. Der Zulassungsstopp gilt im Kanton Luzern uneingeschränkt, denn der Kanton Luzern hat anders als andere Kantone von den Möglichkeiten nach Artikel 2 der bundesrätlichen Verordnung nicht Gebrauch gemacht, wonach unter anderem gewisse Kategorien von Leistungserbringern vom Zulassungsstopp ausgenommen werden können.