Gemäss Artikel 3 dieser Verordnung entscheiden im Rahmen des Zulassungsstopps die Kantone über Gesuche um Ausnahmezulassungen. Zuständige Behörde und damit auch zuständig für die Behandlung des vorliegenden Gesuches ist im Kanton Luzern das Gesundheits- und Sozialdepartement (§ 2 Abs. 1 Verordnung über die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Kanton Luzern (Kantonale Zulassungsverordnung) vom 3. Dezember 2002 (SRL Nr. 865a).