Aus den Erwägungen: 1. Der Bundesrat hat gestützt auf Artikel 55a Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) am 3. Juli 2002 die Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (SR 832.103) erlassen und damit den sogenannten Zulassungsstopp in Kraft gesetzt. Gemäss Artikel 3 dieser Verordnung entscheiden im Rahmen des Zulassungsstopps die Kantone über Gesuche um Ausnahmezulassungen.