Unter diesen Umständen ist somit das geltend gemachte kroatische Urteil vom 21. Januar 2003 als Rechtstitel im Sinn von § 45 Absatz 2 SHG zu anerkennen. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die Verwaltungsbeschwerde gutzuheissen. (Gesundheits- und Sozialdepartement, 12. Juni 2006) |