Auch ist es nach schweizerischem Recht zulässig, dass der Unterhalt für ein Kind nicht bereits im eherechtlichen Verfahren festgelegt wird (vgl. Peter Breitschmid, Basler Kommentar, 2.Aufl., Basel 2002, N 14 zu Art. 133 ZGB). Bei einem Verstoss gegen den Ordre public hätte im Übrigen wohl bereits das österreichische Bezirksgericht die Vollstreckbarkeit verweigert, ist doch davon auszugehen, dass Österreich über mehr oder weniger dieselben Rechts- und Sittenauffassungen wie die Schweiz verfügt. 4.3.4 Darüber hinaus sind auch keine formell-rechtlichen Verweigerungsgründe im Sinn von Artikel 27 Absatz 2 IPRG ersichtlich.