Aus der beglaubigten Übersetzung des Unterhaltsurteils des kroatischen Gerichtsurteils geht weiter hervor, dass das Urteil am 25. August 2003 in Rechtskraft erwachsen ist und am 9. September 2003 für vollstreckbar erklärt wurde. Damit ist auch die Anerkennungsvoraussetzung der Rechtskraft beziehungsweise der Endgültigkeit der ausländischen Entscheidung im Sinn von Artikel 25 Unterabsatz b IPRG erfüllt. Dies wird im Übrigen indirekt auch durch die Vollstreckbarerklärung durch das österreichische Bezirksgericht vom 11. März 2004, welche ebenfalls Rechtskraft oder Endgültigkeit voraussetzte, bestätigt.