Vorliegend geht es um ein Urteil betreffend Unterhaltsbeiträge für Kinder, mithin um eine Frage der Wirkungen eines Kindesverhältnisses. Ausländische Entscheidungen betreffend die kindschaftsrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kind werden gemäss Artikel 84 Absatz 1 IPRG in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat ergangen sind, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gemäss Artikel 20 Absatz 1b IPRG hat eine natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat, in dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum vornherein befristet ist.