zuerst in der Schweiz eingeleitet oder in der Schweiz entschieden worden ist oder dass er in einem Drittstaat früher entschieden worden ist und dieser Entscheid in der Schweiz anerkannt werden kann. Gemäss Artikel 27 Absatz 3 IPRG darf eine Entscheidung im Übrigen in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden. 4.3.1 Vorliegend geht es um ein Urteil betreffend Unterhaltsbeiträge für Kinder, mithin um eine Frage der Wirkungen eines Kindesverhältnisses.