Die in dieser Bestimmung für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen vorausgesetzte Zuständigkeit der ausländischen Behörden ist gemäss Artikel 26 IPRG begründet, a. wenn eine Bestimmung des IPRG sie vorsieht oder, falls eine solche fehlt, wenn die oder der Beklagte seinen Wohnsitz im Urteilsstaat hatte, b. wenn in vermögensrechtlichen Streitigkeiten die Parteien sich durch eine nach diesem Gesetz gültige Vereinbarung der Zuständigkeit der Behörde unterworfen haben, welche die Entscheidung getroffen hat, c. wenn sich die oder der Beklagte in einer vermögensrechtlichen Streitigkeit vorbehaltlos auf den Rechtsstreit eingelassen hat, oder d. wenn im Falle einer Widerklage die Behörde, die