Gemäss Artikel 25 IPRG wird eine ausländische Entscheidung in der Schweiz anerkannt, a. wenn die Zuständigkeit der Gerichte oder Behörden des Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist, begründet war, b. wenn gegen die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder wenn sie endgültig ist, und c. wenn kein Verweigerungsgrund im Sinn von Artikel 27 IPRG vorliegt. Die in dieser Bestimmung für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen vorausgesetzte Zuständigkeit der ausländischen Behörden ist gemäss Artikel 26