Zunächst ist festzuhalten, dass jeder Staat aufgrund des Territorialitätsprinzips selber über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile entscheidet. Aus diesem Grund ist es vorliegend grundsätzlich unerheblich, dass das in Frage stehende kroatische Unterhaltsurteil von einem österreichischen Gericht anerkannt und damit für vollstreckbar erklärt worden ist. Die Vollstreckbarerklärung kann jedoch ein Indiz dafür sein, dass das kroatische Unterhaltsurteil auch in der Schweiz anzuerkennen ist.