Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie gegenüber den in Absatz 2 genannten schweizerischen Urteilen und Entscheiden gleichwertig sein müssen. 4. Welche Regeln die zuständige Sozialbehörde bei der Anerkennung ausländischer Urteile einhalten muss, führen weder das Sozialhilfegesetz noch die Sozialhilfeverordnung noch die Gesetzesmaterialien aus. Die Anerkennung ausländischer Urteile im Hinblick auf eine Alimentenbevorschussung richtet sich somit nach den allgemeinen Regeln des internationalen Privatrechts. 4.1 Zunächst ist festzuhalten, dass jeder Staat aufgrund des Territorialitätsprinzips selber über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile entscheidet.