Trennung, der Scheidung, einschliesslich der Unterhaltsverpflichtung für volljährige, in Ausbildung sich befindende Kinder, sowie in den vorsorglichen Massnahmen im Unterhaltsverfahren bei der Vaterschaftsabklärung haben. 3.3 Andere Rechtstitel als diejenigen von § 24 Absatz 2 SHV berechtigen nach § 24 Absatz 3 SHV nur zu einer Bevorschussung, wenn sie vorher von der Sozialbehörde anerkannt worden sind. Dazu gehören insbesondere ausländische Urteile (§ 24 Abs. 3b SHV). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie gegenüber den in Absatz 2 genannten schweizerischen Urteilen und Entscheiden gleichwertig sein müssen.