Die rechtskräftigen Urteile und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Sinn von § 24 Absatz 1a SHV sind in Absatz 2 von § 24 SHV aufgezählt. Danach gelten rechtskräftige Scheidungs- und Trennungsurteile (Abs. 2a), Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Eheschutzverfahren zugunsten von Kindern (Abs. 2b), Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Ehetrennungs- beziehungsweise Ehescheidungsverfahren (Abs. 2c), Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Vaterschaftsverfahren (Abs. 2d) sowie rechtskräftige Unterhaltsurteile oder Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Unterhaltsverfahren (Abs. 2e) als Rechtstitel.