In § 24 der Sozialhilfeverordnung vom 13. Juli 1990 (SHV) wird der Begriff "Rechtstitel" näher umschrieben. Dazu gehören rechtskräftige Urteile und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen, die schweizerische Gerichte gefällt haben (Abs. 1a) und Unterhaltsverträge im Sinn von Artikel 287 Absätze 1 und 3 ZGB, die von der Vormundschaftsbehörde oder vom Richter genehmigt wurden (Abs. 1b). Die rechtskräftigen Urteile und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Sinn von § 24 Absatz 1a SHV sind in Absatz 2 von § 24 SHV aufgezählt.