Was als Rechtstitel gilt, wird in § 45 Absatz 2 SHG nicht bestimmt. Dazu führte der Regierungsrat in seiner Botschaft zum Sozialhilfegesetz vom 23. Dezember 1988 aus, als Rechtstitel kämen rechtskräftige Urteile und Entscheide schweizerischer Gerichte sowie die von der Vormundschaftsbehörde genehmigten Unterhaltsverträge (Art. 287 ZGB) in Frage. Dies werde in der Verordnung noch näher festgelegt (Verhandlungen des Grossen Rates des Kantons Luzern 1989, S. 184). In § 24 der Sozialhilfeverordnung vom 13. Juli 1990 (SHV) wird der Begriff "Rechtstitel" näher umschrieben.