3.1 Gemäss § 45 des Sozialhilfegesetzes vom 24. Oktober 1989 (SHG) hat das unterhaltsberechtigte Kind gegenüber der Einwohnergemeinde des zivilrechtlichen Wohnsitzes Anspruch auf Bevorschussung, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht, nur teilweise oder nicht rechtzeitig nachkommen (Abs. 1). Die Bevorschussung setzt einen Rechtstitel voraus (Abs. 2). Bevorschusst werden Unterhaltsbeiträge, die nach der Gesuchstellung fällig werden (Abs. 3). 3.2 Was als Rechtstitel gilt, wird in § 45 Absatz 2 SHG nicht bestimmt.