{"Signatur": "LU_AVW_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-06-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AVW_001_GSD-2006-18_2006-06-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3005", "Checksum": "56de54e0b23aba8798a479b6c77c154c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GSD 2006 18", "2006 III Nr. 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 12.06.2006 GSD 2006 18 (2006 III Nr. 18)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 12.06.2006 GSD 2006 18 (2006 III Nr. 18)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 12.06.2006 GSD 2006 18 (2006 III Nr. 18)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alimentenbevorschussung. 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Die Anerkennung ausländischer Urteile als Rechtstitel für die Alimentenbevorschussung richtet sich nach den Regeln des internationalen Privatrechts. | § 45 Abs. 2 SHG; § 24 Abs. 3 lit. b SHV | Sozialhilfe\n\n der Anerkennung des kroatischen Unterhaltsentscheides nach IPRG entschieden werden. 4.3 Gemäss Artikel 25 IPRG wird eine ausländische Entscheidung in der Schweiz anerkannt, a. wenn die Zuständigkeit der Gerichte oder Behörden des Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist, begründet war, b. wenn gegen die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder wenn sie endgültig ist, und c. wenn kein Verweigerungsgrund im Sinn von Artikel 27 IPRG vorliegt. Die in dieser Bestimmung für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen vorausgesetzte Zuständigkeit der ausländischen Behörden ist gemäss Artikel 26 IPRG begründet, a. wenn eine Bestimmung des IPRG sie vorsieht oder, falls eine solche fehlt, wenn die oder der Beklagte seinen Wohnsitz im Urteilsstaat hatte, b. wenn in vermögensrechtlichen Streitigkeiten die Parteien sich durch eine nach diesem Gesetz gültige Vereinbarung der Zuständigkeit der Behörde unterworfen haben, welche die Entscheidung getroffen hat, c. wenn sich die oder der Beklagte in einer vermögensrechtlichen Streitigkeit vorbehaltlos auf den Rechtsstreit eingelassen hat, oder d. wenn im Falle einer Widerklage die Behörde, die die Entscheidung getroffen hat, für die Hauptklage zuständig war und zwischen Haupt- und Widerklage ein sachlicher Zusammenhang besteht. Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz gemäss Artikel 27 IPRG aber dann nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre oder wenn eine Partei nachweist, a. dass sie weder nach dem Recht an ihrem Wohnsitz noch nach dem am gewöhnlichen Aufenthalt gehörig geladen wurde, es sei denn, sie habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen, b. dass die Entscheidung unter Verletzung wesentlicher Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechts zustande gekommen ist, insbesondere dass ihr das rechtliche Gehör verweigert worden ist, oder c. dass ein Rechtsstreit zwischen denselben Parteien und über denselben Gegenstand zuerst in der Schweiz eingeleitet oder in der Schweiz entschieden worden ist oder dass er in einem Drittstaat früher entschieden worden ist und dieser Entscheid in der Schweiz anerkannt werden kann. Gemäss Artikel 27 Absatz 3 IPRG darf eine Entscheidung im Übrigen in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden. 4.3.1 Vorliegend geht es um ein Urteil betreffend Unterhaltsbeiträge für Kinder, mithin um eine Frage der Wirkungen eines Kindesverhältnisses. Ausländische Entscheidungen betreffend die kindschaftsrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kind werden gemäss Artikel 84 Absatz 1 IPRG in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat ergangen sind, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gemäss Artikel 20 Absatz 1b IPRG hat eine natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat, in dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum vornherein befristet ist. Nach beglaubigter Übersetzung des hier geltend gemachten kroatischen Unterhaltsurteils, das vom 21. Januar 2003 datiert, waren die Beschwerdeführer zu jener Zeit in D in Kroatien wohnhaft. Aufgrund des Vollstreckungsurteils des österreichischen Bezirksgerichts E vom 11. März 2004 ist erstellt, dass dieser Wohnsitz sicherlich bis zu diesem Zeitpunkt bestand. Unter diesen Umständen hatten die Beschwerdeführer ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Kroatien, als das dort zuständige Gericht das Unterhaltsurteil fällte. Die Anerkennungsvoraussetzung der internationalen Zuständigkeit des kroatischen Gerichts im Sinn von Artikel 25 Unterabsatz a IPRG ist demzufolge erfüllt. 4.3.2 Aus der beglaubigten Übersetzung des Unterhaltsurteils des kroatischen Gerichtsurteils geht weiter hervor, dass das Urteil am 25. August 2003 in Rechtskraft erwachsen ist und am 9. September 2003 für vollstreckbar erklärt wurde. Damit ist auch die Anerkennungsvoraussetzung der Rechtskraft beziehungsweise der Endgültigkeit der ausländischen Entscheidung im Sinn von Artikel 25 Unterabsatz b IPRG erfüllt. Dies wird im Übrigen indirekt auch durch die Vollstreckbarerklärung durch das österreichische Bezirksgericht vom 11. März 2004, welche ebenfalls Rechtskraft oder Endgültigkeit voraussetzte, bestätigt. 4.3.3 Weiter ist kein Grund dafür ersichtlich, dass die Anerkennung des kroatischen Gerichtsurteils verweigert werden müsste, weil dessen Inhalt oder Ergebnis in unerträglicher Weise gegen die Rechts- und Sittenauffassungen des Inlandes, das heisst gegen den Ordre public der Schweiz, verstossen würde (Art. 27 Abs. 1 IPRG). Nur weil das Urteil ausnahmsweise eine Mutter zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet hat, liegt noch kein Verstoss gegen den Ordre public vor. Grundsätzlich wäre ein solches Ergebnis auch unter schweizerischem Recht möglich. Auch ist es nach schweizerischem Recht zulässig, dass der Unterhalt für ein Kind nicht bereits im eherechtlichen Verfahren festgelegt wird (vgl. Peter Breitschmid, Basler Kommentar, 2.Aufl., Basel 2002, N 14 zu Art. 133 ZGB). Bei einem Verstoss gegen den Ordre public hätte im Übrigen wohl bereits das österreichische Bezirksgericht die Vollstreckbarkeit verweigert, ist doch davon auszugehen, dass Österreich über mehr oder weniger dieselben Rechts- und Sittenauffassungen wie die Schweiz verfügt. 4.3.4 Darüber hinaus sind auch keine formell-rechtlichen Verweigerungsgründe im Sinn von Artikel 27 Absatz 2 IPRG ersichtlich. Aus dem kroatischen Unterhaltsurteil geht insbesondere hervor, dass dieses in Anwesenheit des Vertreters der unterhaltpflichtigen Mutter ergangen ist und diese"}