{"Signatur": "LU_AVW_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-06-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AVW_001_GSD-2006-18_2006-06-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3005", "Checksum": "56de54e0b23aba8798a479b6c77c154c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GSD 2006 18", "2006 III Nr. 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 12.06.2006 GSD 2006 18 (2006 III Nr. 18)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 12.06.2006 GSD 2006 18 (2006 III Nr. 18)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 12.06.2006 GSD 2006 18 (2006 III Nr. 18)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alimentenbevorschussung. Ausländischer Rechtstitel. § 45 Absatz 2 SHG; § 24 Absatz 3b SHV. Die Anerkennung ausländischer Urteile als Rechtstitel für die Alimentenbevorschussung richtet sich nach den Regeln des internationalen Privatrechts. | § 45 Abs. 2 SHG; § 24 Abs. 3 lit. b SHV | Sozialhilfe"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:09", "Checksum": "01b1e9b2cf4a4938241c6231af515a69", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 12.06.2006 GSD 2006 18 (2006 III Nr. 18)\nRegeste:\nAlimentenbevorschussung. Ausländischer Rechtstitel. § 45 Absatz 2 SHG; § 24 Absatz 3b SHV. Die Anerkennung ausländischer Urteile als Rechtstitel für die Alimentenbevorschussung richtet sich nach den Regeln des internationalen Privatrechts. | § 45 Abs. 2 SHG; § 24 Abs. 3 lit. b SHV | Sozialhilfe\n\n\n| Entscheid: | A beantragte im Oktober 2003 beim Sozialamt seiner Wohngemeinde die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge für seine drei Kinder. Dabei legte er als Rechtstitel ein Urteil eines deutschen Gerichtes sowie ein Urteil eines kroatischen Gerichtes auf. Der zuständige Gemeinderat wies das Gesuch mit Entscheid vom 9. Juni 2004 mit der Begründung ab, dass er das kroatische Unterhaltsurteil nicht anerkennen könne. Nachdem der Gemeinderat auch die in der Folge eingereichte Einsprache abgewiesen hatte, erhob A am 4. September 2004 namens seiner drei Kinder Verwaltungsbeschwerde beim Gesundheits- und Sozialdepartement, wobei er ein österreichisches Vollstreckungsurteil zu den Akten gab und die Gutheissung seines Bevorschussungsbegehrens beantragte. 3.1 Gemäss § 45 des Sozialhilfegesetzes vom 24. Oktober 1989 (SHG) hat das unterhaltsberechtigte Kind gegenüber der Einwohnergemeinde des zivilrechtlichen Wohnsitzes Anspruch auf Bevorschussung, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht, nur teilweise oder nicht rechtzeitig nachkommen (Abs. 1). Die Bevorschussung setzt einen Rechtstitel voraus (Abs. 2). Bevorschusst werden Unterhaltsbeiträge, die nach der Gesuchstellung fällig werden (Abs. 3). 3.2 Was als Rechtstitel gilt, wird in § 45 Absatz 2 SHG nicht bestimmt. Dazu führte der Regierungsrat in seiner Botschaft zum Sozialhilfegesetz vom 23. Dezember 1988 aus, als Rechtstitel kämen rechtskräftige Urteile und Entscheide schweizerischer Gerichte sowie die von der Vormundschaftsbehörde genehmigten Unterhaltsverträge (Art. 287 ZGB) in Frage. Dies werde in der Verordnung noch näher festgelegt (Verhandlungen des Grossen Rates des Kantons Luzern 1989, S. 184). In § 24 der Sozialhilfeverordnung vom 13. Juli 1990 (SHV) wird der Begriff \"Rechtstitel\" näher umschrieben. Dazu gehören rechtskräftige Urteile und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen, die schweizerische Gerichte gefällt haben (Abs. 1a) und Unterhaltsverträge im Sinn von Artikel 287 Absätze 1 und 3 ZGB, die von der Vormundschaftsbehörde oder vom Richter genehmigt wurden (Abs. 1b). Die rechtskräftigen Urteile und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Sinn von § 24 Absatz 1a SHV sind in Absatz 2 von § 24 SHV aufgezählt. Danach gelten rechtskräftige Scheidungs- und Trennungsurteile (Abs. 2a), Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Eheschutzverfahren zugunsten von Kindern (Abs. 2b), Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Ehetrennungs- beziehungsweise Ehescheidungsverfahren (Abs. 2c), Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Vaterschaftsverfahren (Abs. 2d) sowie rechtskräftige Unterhaltsurteile oder Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Unterhaltsverfahren (Abs. 2e) als Rechtstitel. Mithin sind es fünf Kategorien von rechtskräftigen Urteilen und Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, die ihren Grund in der gesetzlichen Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern während der Ehe, der Trennung, der Scheidung, einschliesslich der Unterhaltsverpflichtung für volljährige, in Ausbildung sich befindende Kinder, sowie in den vorsorglichen Massnahmen im Unterhaltsverfahren bei der Vaterschaftsabklärung haben. 3.3 Andere Rechtstitel als diejenigen von § 24 Absatz 2 SHV berechtigen nach § 24 Absatz 3 SHV nur zu einer Bevorschussung, wenn sie vorher von der Sozialbehörde anerkannt worden sind. Dazu gehören insbesondere ausländische Urteile (§ 24 Abs. 3b SHV). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie gegenüber den in Absatz 2 genannten schweizerischen Urteilen und Entscheiden gleichwertig sein müssen. 4. Welche Regeln die zuständige Sozialbehörde bei der Anerkennung ausländischer Urteile einhalten muss, führen weder das Sozialhilfegesetz noch die Sozialhilfeverordnung noch die Gesetzesmaterialien aus. Die Anerkennung ausländischer Urteile im Hinblick auf eine Alimentenbevorschussung richtet sich somit nach den allgemeinen Regeln des internationalen Privatrechts. 4.1 Zunächst ist festzuhalten, dass jeder Staat aufgrund des Territorialitätsprinzips selber über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile entscheidet. Aus diesem Grund ist es vorliegend grundsätzlich unerheblich, dass das in Frage stehende kroatische Unterhaltsurteil von einem österreichischen Gericht anerkannt und damit für vollstreckbar erklärt worden ist. Die Vollstreckbarerklärung kann jedoch ein Indiz dafür sein, dass das kroatische Unterhaltsurteil auch in der Schweiz anzuerkennen ist. 4.2 In der Schweiz richtet sich die Anerkennung ausländischer Entscheidungen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) vom 18. Dezember 1987 (SR 291). Aufgrund des Vorbehaltes in Artikel 1 Absatz 2 IPRG ist jedoch stets zu prüfen, ob für eine Anerkennung nicht ein Staatsvertrag massgebend ist. Da zwischen der Schweiz und Kroatien kein bilateraler Staatsvertrag über die Anerkennung von Unterhaltsentscheidungen besteht, Kroatien auch nicht einen multilateralen Staatsvertrag, der diese Frage regelt, unterschrieben hat (z.B. Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen [Lugano-Übereinkommen, SR 0.275.11], Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen [SR 0.211.213.02] und das Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern [SR 0.211.221.432]) und die Schweiz in diesem Bereich auch nicht einem Staatsvertrag mit allgemeingültiger Wirkung beigetreten ist, muss die Frage"}