5.4 Unter Berücksichtigung all dieser Umstände kann mit guten Gründen davon ausgegangen werden, X habe die Liegenschaft in der Absicht verkauft, Vermögen vor dem Einbezug in die Berechnung eines allfälligen Anspruchs auf wirtschaftliche Sozialhilfe zu retten. (Gesundheits- und Sozialdepartement, 3. Juli 2006). |