5.3 X hielt sich im Zeitpunkt des Verkaufs der Liegenschaft im Juli 2004 bereits im Alterswohnheim auf. Damit kann davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern bekannt war, was ein solcher Aufenthalt kostet. Seine Ehefrau war damals bereits 82 Jahre alt. Wohl bestätigte ihr Hausarzt im Mai 2005, dass sie vor ihrem Spitaleintritt im September 2004 und damit auch im Zeitpunkt des Liegenschaftsverkaufs vollkommen selbständig gewesen sei und keine Pflegebedürftigkeit vorgelegen habe.