Aus den Akten ist auch nicht ersichtlich, dass die Nachkommen die Liegenschaft für den eigenen Bedarf benötigten. Vielmehr verkauften sie diese bereits gut ein Jahr nach dem Erwerb wieder. Unbehelflich ist auch das Argument, der Verkauf der Liegenschaft sei nur deshalb getätigt worden, damit die Nachkommen die notwendigen Renovationen durchführen könnten. Die Nachkommen verkauften die Liegenschaft unrenoviert. Der Einwand der Beschwerdeführer, bei Nachkommen seien Schenkungen üblich, ist ebenso als Schutzbehauptung einzustufen. 5.3 X hielt sich im Zeitpunkt des Verkaufs der Liegenschaft im Juli 2004 bereits im Alterswohnheim auf.