Weiter ist anzumerken, dass der Eigentümer einer Liegenschaft erfahrungsgemäss versucht, den bestmöglichen Preis zu erzielen. Wie in E. 4 gezeigt, verkaufte X seinen Nachkommen das Einfamilienhaus aber erheblich unter dem Verkehrswert. Dafür lassen sich keine anderen plausiblen Gründe eruieren als der Entzug von Vermögen vor der Berechnung von Leistungen der Sozialversicherung und der Sozialhilfe. Mit dem Verkauf setzte X seine im Jahr 1998 geäusserte Absicht um. Die Beschwerdeführer machen nicht geltend, dass die Nachkommen für sie Geschäfte besorgt hätten, welche eine Reduktion des Verkaufspreises im besagten Umfang gerechtfertigt hätten.