Solches wird von den Beschwerdeführern auch nicht geltend gemacht. Damit kann angenommen werden, dass X schon damals den Gedanken hegte, durch den Verkauf der Liegenschaft zu einem niedrigen Preis für sich und seine Ehefrau eine bessere Ausgangslage zu schaffen und damit letztlich von der Sozialversicherung zu profitieren. Aufgrund dieses Verhaltens ist es nicht von der Hand zu weisen, dass sich diese Absicht auch auf die wirtschaftliche Sozialhilfe bezog, handelt es sich doch um eine vergleichbare Problematik. 5.2 Weiter ist anzumerken, dass der Eigentümer einer Liegenschaft erfahrungsgemäss versucht, den bestmöglichen Preis zu erzielen.