Es fällt auf, dass bereits im November 1998 zwischen X, den Nachkommen und dem Gemeindeschreiber eine Besprechung über die Übertragung der Liegenschaft stattfand. Der Gemeindeschreiber hielt diese Besprechung nachträglich in einem Brief an X fest, worin er ausführte, im Zusammenhang mit diesem Gespräch sei zum Ausdruck gekommen, dass X die Liegenschaft an die Nachkommen übergeben wolle, um das Kapital dem Einbezug in die Berechnung eines allfälligen Anspruchs auf Ergänzungsleistungen zu entziehen. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführer dieser Darstellung widersprochen hätten. Solches wird von den Beschwerdeführern auch nicht geltend gemacht.