Auch der Einwand, der Ehefrau von X sei ein lebenslängliches Wohnrecht eingeräumt worden, vermag die Schlussfolgerung, dass die Liegenschaft massiv unter dem Verkehrswert veräussert wurde, nicht umzustossen. Das Wohnrecht könnte nur zum Verkaufspreis von 150000 Franken aufgerechnet werden, wenn es unentgeltlich wäre. In Ziffer 6b ihres Vertrages vereinbarten die Vertragsparteien jedoch, dass die Ehefrau den Nachkommen dafür ein Entgelt schulde, wenn sie davon Gebrauch mache. 5. Sodann ist zu prüfen, ob angenommen werden kann, dass die Beschwerdeführer ihre Notlage absichtlich herbeigeführt haben, um wirtschaftliche Sozialhilfe zu beanspruchen.