An dieser Feststellung ändert der Hinweis der Beschwerdeführer auf die Renovationsbedürftigkeit der Liegenschaft nichts. Selbst wenn eine solche Bedürftigkeit in dem Umfang vorhanden gewesen ist, wie dies von den Beschwerdeführern behauptet wird, ist durch den Verkauf im September 2005 bewiesen, dass die Liegenschaft trotzdem einen viel höheren Verkehrswert hatte. Damit erübrigt es sich auch, den von den Beschwerdeführern beantragten Augenschein durchzuführen. Auch der Einwand, der Ehefrau von X sei ein lebenslängliches Wohnrecht eingeräumt worden, vermag die Schlussfolgerung, dass die Liegenschaft massiv unter dem Verkehrswert veräussert wurde, nicht umzustossen.