Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die Nachkommen der Beschwerdeführer die Liegenschaft im September 2005 zu einem weit höheren Wert, nämlich für 454000 Franken, verkaufen konnten. 4.2 Unter diesen Umständen steht fest, dass X die Liegenschaft um etwas über 300000 Franken (454000 minus 150000 Franken) unter dem Verkehrswert veräusserte. Dieses Vermögen würde für ihn und seine Ehefrau über einige Jahre ausreichen, um den Lebensbedarf gemäss den Skos-Richtlinien zu decken. An dieser Feststellung ändert der Hinweis der Beschwerdeführer auf die Renovationsbedürftigkeit der Liegenschaft nichts.