Dabei nahm sie bei der Berechnung des Einkommens eine Aufrechnung von total 192475 Franken wegen Vermögensverzichts im Sinn von Artikel 3c Absatz 1g ELG vor. Damit ging die Ausgleichskasse Luzern von einem Verkehrswert der Liegenschaft von etwas über 342000 Franken aus. Die beiden Verfügungen sind rechtskräftig. Trotzdem bezweifeln die Beschwerdeführer deren Richtigkeit. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die Nachkommen der Beschwerdeführer die Liegenschaft im September 2005 zu einem weit höheren Wert, nämlich für 454000 Franken, verkaufen konnten.