Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt der Entäusserung bestanden haben (Urteil P 44/2001 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. März 2003 E. 2.4). Der hier zur Diskussion stehende Liegenschaftskaufvertrag datiert vom 20. Juli 2004. In Ziffer 2 des Vertrages wurde ein Kaufpreis von 150000 Franken vereinbart. In Ziffer 6 wurde der Ehefrau von X ein Wohnrecht eingeräumt. Mit je separaten Verfügungen vom 20. Oktober 2004 sprach die Ausgleichskasse Luzern beiden Beschwerdeführern Ergänzungsleistungen zu. Dabei nahm sie bei der Berechnung des Einkommens eine Aufrechnung von total 192475 Franken wegen Vermögensverzichts im Sinn von Artikel 3c Absatz 1g ELG vor.