mit Hinweisen). Bei der entgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ist zur Prüfung der Frage, ob ein Vermögensverzicht im Sinn von Artikel 3c Absatz 1g ELG vorliegt, der Verkehrswert massgebend (Art. 17 Abs. 5 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; ELV; SR 831.301). Der Verkehrswert ist der Verkaufswert einer Liegenschaft im normalen Geschäftsverkehr. Dabei ist auf die kantonalen Bewertungsgrundsätze abzustellen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt der Entäusserung bestanden haben (Urteil P 44/2001 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. März 2003 E. 2.4).