Dabei genügt es nach dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, wenn eines der beiden genannten Tatbestandselemente erfüllt ist. Die Anrechnung eines Vermögensverzichts bezweckt die Verhinderung von Missbräuchen, wobei eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden soll, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen und Vermögen der Gedanke an Ergänzungsleistungen tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.3 und 4.4 S. 334f. mit Hinweisen).