3c Abs. 1g ELG). Die Rechtsprechung setzt für die Erfüllung des Tatbestandes des Artikels 3c Absatz 1g ELG voraus, dass die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung Vermögen abgetreten beziehungsweise übertragen hat (BGE 131 V 329 E. 4.2 S. 332 mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur). Dabei genügt es nach dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, wenn eines der beiden genannten Tatbestandselemente erfüllt ist.