3c ELG) übersteigen. Bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen sind wie bei der wirtschaftlichen Sozialhilfe nur tatsächlich vorhandene Einnahmen und Vermögenswerte zu berücksichtigen. Eine Ausnahme gilt nur für Tatbestände, die als Vermögensverzicht zu werten sind. In diesem Fall werden auch nicht (mehr) vorhandene Vermögenswerte beziehungsweise nicht erzielte Einnahmen angerechnet (Art. 3c Abs. 1g ELG).