Eine (im Urteil namentlich erwähnte) Kritikerin der bundesgerichtlichen Rechtsprechung habe im Übrigen an anderer Stelle selber eingeräumt, dass der Grundsatz der Subsidiarität staatlicher Unterstützungsleistungen das Sozialhilferecht präge und dass das Grundrecht auf Existenzsicherung den Einzelnen nicht davon entlaste, selbst in schwierigen Lebenssituationen zunächst seine Eigenkräfte zu mobilisieren. Diesen Ausführungen gibt es nichts beizufügen, zumal der Grundsatz der Subsidiarität auch im Luzerner Sozialhilferecht gilt (vgl. §§ 8 und 28 Abs. 1 SHG). 4.1 Die Beschwerdeführer beziehen Ergänzungsleistungen.