Die Lehre trage mit ihrer Auffassung dem Grundsatz der Subsidiarität beziehungsweise dem Vorrang der Selbsthilfe, dem der Verfassungsgeber zentrale Bedeutung eingeräumt habe, nicht genügend Rechnung und überzeuge damit nicht. Eine (im Urteil namentlich erwähnte) Kritikerin der bundesgerichtlichen Rechtsprechung habe im Übrigen an anderer Stelle selber eingeräumt, dass der Grundsatz der Subsidiarität staatlicher Unterstützungsleistungen das Sozialhilferecht präge und dass das Grundrecht auf Existenzsicherung den Einzelnen nicht davon entlaste, selbst in schwierigen Lebenssituationen zunächst seine Eigenkräfte zu mobilisieren.