Durch die ausdrückliche Erwähnung des Subsidiaritätsprinzips habe er (bereits) den Anspruch als solchen relativiert. Die Lehre trage mit ihrer Auffassung dem Grundsatz der Subsidiarität beziehungsweise dem Vorrang der Selbsthilfe, dem der Verfassungsgeber zentrale Bedeutung eingeräumt habe, nicht genügend Rechnung und überzeuge damit nicht.