In BGE 130 I 71 E. 4.3 S. 76 hielt das Bundesgericht indessen trotz der in der Lehre geäusserten Kritik an seiner Rechtsprechung fest. Es begründete dies damit, dass der Verfassungsgeber mit der Aufnahme der Wendung "wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen" in Artikel 12 BV und mit der Marginale "Recht auf Hilfe in Notlagen" dem Grundsatz der Subsidiarität zentrale Bedeutung eingeräumt habe. Durch die ausdrückliche Erwähnung des Subsidiaritätsprinzips habe er (bereits) den Anspruch als solchen relativiert.