Die Lehre ist demgegenüber praktisch einhellig der Auffassung, für einen Rechtsmissbrauch mit Verwirkungsfolgen bestehe beim Recht auf Hilfe in Notlagen kein Raum. Möglich seien - gestützt auf eine gesetzliche Grundlage sowie nach Massgabe des Verhältnismässigkeitsprinzips - lediglich Sanktionen wie zum Beispiel (befristete) Leistungskürzungen, ohne dass der absolut geschützte, unerlässliche Existenzbedarf im Sinn von Artikel 12 BV angetastet werden dürfe (vgl. dazu die Hinweise in BGE 130 I 71 E. 4.3 S. 75f. und 131 I 166 E. 6.2 und 6.3 S. 178, wo die Frage allerdings offen gelassen wurde).