3.2 Umstritten ist, welche Rechtsfolgen ein Rechtsmissbrauch im Zusammenhang mit der Gewährung wirtschaftlicher Sozialhilfe hat: Das Bundesgericht anerkannte in seiner bisherigen Rechtsprechung, dass bei Rechtsmissbrauch der Anspruch auf Unterstützungsleistungen gekürzt oder verweigert werden kann (BGE 130 I 71 E. 4.3, 122 II 193 E. 2c/ee S. 198 sowie Urteile des Bundesgerichts 2P.147/2002 vom 4. März 2003 E. 3.5.3 und 2P.7/2003 vom 14. Januar 2003 E. 2.3). Die Lehre ist demgegenüber praktisch einhellig der Auffassung, für einen Rechtsmissbrauch mit Verwirkungsfolgen bestehe beim Recht auf Hilfe in Notlagen kein Raum.