Ob ein solcher Rechtsmissbrauch gegeben ist, kann in der Regel nur durch Indizien belegt werden (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen B 2004/3 vom 16. März 2004, E. 2c/aa unter Hinweis auf BGE 122 II 289 E. 2 S. 294ff.). 3.2 Umstritten ist, welche Rechtsfolgen ein Rechtsmissbrauch im Zusammenhang mit der Gewährung wirtschaftlicher Sozialhilfe hat: