Damit liegt im Sozialhilfebereich Rechtsmissbrauch erst dann vor, wenn das Verhalten des Bedürftigen einzig darauf ausgerichtet ist, in den Genuss von Unterstützungsleistungen zu gelangen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn jemand bewusst eine Erwerbsmöglichkeit ausschlägt, um sich stattdessen unterstützen zu lassen (BGE 131 I 166 E. 4.3 S. 174, 121 I 367 E. 3b S. 375 und E. 3d S. 377f.) oder, allgemein gesprochen, wenn jemand seine materielle Notlage absichtlich herbeiführt, allein um Sozialhilfe zu erhalten.