O., S. 168). Nach Bundesgericht handelt insbesondere rechtsmissbräuchlich, wer ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen einsetzt, die dieses Institut nicht schützen will (BGE 131 I 166 E. 6.1 S. 177, 128 II 145 E. 2.2 S. 151). Dabei ist zu beachten, dass die Sozialhilfe zum Zweck hat, Notlagen zu verhindern und zu beheben. Auf die Ursachen der Bedürftigkeit kommt es an sich nicht an. Damit liegt im Sozialhilfebereich Rechtsmissbrauch erst dann vor, wenn das Verhalten des Bedürftigen einzig darauf ausgerichtet ist, in den Genuss von Unterstützungsleistungen zu gelangen.