Bei der Berechnung des Anspruchs auf wirtschaftliche Sozialhilfe ist grundsätzlich nur tatsächlich vorhandenes, nicht aber fiktives oder hypothetisches Einkommen und Vermögen anzurechnen. Diese Regel gilt jedoch unter anderem dann nicht, wenn eine unterstützte Person sich rechtsmissbräuchlich verhält (Felix Wolffers, a.a.O., S. 153ff. und 168, sowie Skos-Richtlinien, 11/98, A. 8-2, E. 1-1 und E. 2-1). Zu prüfen ist mithin, ob die Vorinstanz die wirtschaftliche Sozialhilfe zu Recht wegen Rechtsmissbrauchs verweigert hat.