Zudem sind Einkommen und Vermögen beider Eheleute in die Berechnung des Anspruchs auf wirtschaftliche Sozialhilfe miteinzubeziehen. Dabei hat die wirtschaftliche Sozialhilfe das soziale Existenzminimum abzudecken (§ 30 Abs. 1 SHG). Für dessen Bemessung sind die Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (Skos-Richtlinien) wegleitend. Der Regierungsrat kann durch Verordnung Abweichungen beschliessen (§ 30 Abs. 2 SHG). Bei der Berechnung des Anspruchs auf wirtschaftliche Sozialhilfe ist grundsätzlich nur tatsächlich vorhandenes, nicht aber fiktives oder hypothetisches Einkommen und Vermögen anzurechnen.