Obwohl die Ehefrau gemäss Artikel 6 ZUG einen eigenen Unterstützungswohnsitz hat, werden Eheleute mit gemeinsamer Haushaltführung für die Bemessung der wirtschaftlichen Sozialhilfe nach Artikel 32 Absatz 3 ZUG von Gesetzes wegen als Unterstützungseinheit behandelt (vgl. dazu Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, Eine Einführung in die Fürsorgegesetzgebung von Bund und Kantonen, Bern 1993, S. 136). Ihr Lebensbedarf wird somit für die ihnen entsprechende Haushaltgrösse berechnet. Zudem sind Einkommen und Vermögen beider Eheleute in die Berechnung des Anspruchs auf wirtschaftliche Sozialhilfe miteinzubeziehen.